Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines
- Grundlage des Vertragsverhältnisses mit uns sind die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen unserer Vertragspartner widersprechen wir, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner und/oder den Einbau vorbehaltlos ausführen.
- Soweit nachfolgend keine anderen Vereinbarungen getroffen werden und soweit es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, gelten für das Vertragsverhältnis die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B).
§ 2 Lieferzeit
- Liefer- und Einbaufristen werden von uns nach bestem Können eingehalten; sie sind jedoch, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur unverbindliche circa-Angaben. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzung von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Waren in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Baustrom, Bauwasser etc.
- Sofern wir Teillieferungen erbringen, sind wir berechtigt, entsprechend dem Wert der Lieferungen Teilzahlungen/Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten unsere Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, zu erhöhen oder herabzusetzen. Dies werden wir unserem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht unserem Vertragspartner ein Recht auf Auflösung des Vertrages zu.
- Sofern nicht gesondert ausgewiesen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird sodann in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Forderungen sofort nach Lieferung und Rechnungsstellung fällig und ohne jeden Abzug zu erfüllen. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen, § 288 Abs. 1 BGB. Ist unser Vertragspartner kein Verbraucher betragen die Verzugszinsen 9 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Unsere Vertragspartner haben das Recht, uns das Vorliegen eines geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Soweit Scheck- und/ oder Wechselzahlungen zulässig sind, werden Schecks und/ oder Wechsel nur erfüllungshalber hereingenommen. Unsere Forderung erlischt in solchen Fällen erst mit der endgültigen und unbedingten Gutschrift des Schecks-/ Wechselbetrages.
- Sofern von uns Gemeinschaftseinrichtungen für Baustrom, Bauwasser usw. benutzt werden, werden die dabei entstehenden Kosten von unserem Vertragspartner übernommen.
§ 4 Aufrechnung und Abtretung
- Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Eine Abtretung der Forderungen gegen uns ist ohne unsere schriftliche Einwilligung ausgeschlossen.
- Für die Fälligkeit von Werklohnforderungen gegenüber Unternehmern und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bedarf es keiner förmlichen Abnahme. In der Rechnungsstellung durch uns liegt die Erklärung, dass unsere Leistungen bzw. das Werk fertiggestellt sind.
§ 5 Gefahrübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des Untergangs oder der – auch zufälligen – Verschlechterung der Vertragsgegenstände geht an den Vertragspartner mit Übergabe der Vertragsgegenstände an das vom Vertragspartner benannte Transportmittel über. Dies gilt nicht, soweit es sich bei unserem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt.
- Soweit wir selbst zum Einbau der Vertragsgegenstände verpflichtet sind, geht die Gefahr bezüglich der von uns einzubauenden Werkteile mit dem Einbau auf den Vertragspartner über. Falls uns vom Vertragspartner für die vorläufige Lagerung bis zum Einbau verschließbare Räume zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr mit der Einbringung der Vertragsgegenstände in solche Räume und mit der Aushändigung des Schlüssels für den abgeschlossenen Raum an den Vertragspartner auf diesen über.
- Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und abzurechnen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, in sich abgeschlossene Teilleistungen des Auftragnehmers auf dessen Verlangen abzunehmen (sogenannte Teilabnahme).
§ 6 Mängelhaftung
- Für etwaige Mängel haften wir unserem Vertragspartner nach unserer Wahl zunächst nur auf Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Preises der Vertragsgegenstände.
- Ist eine Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen, so ist unser Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Ist auf das Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht anzuwenden, so ist auch das Recht des Vertragspartners, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, ausgeschlossen.
- Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners gegen uns auf Zahlung von Schadensersatz, sind – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) werden nicht eingeschränkt. Diese Haftung ist aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden – objektiv zu ermittelnden – Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge gegeben und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
- Weiter davon unberührt bleibt unsere Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Hierfür wird unsere Haftung nicht eingeschränkt.
- Handelt es sich bei unserem Vertragspartner um ein Unternehmen oder öffentliches Sondervermögen, so ist darüber hinaus Voraussetzung der Gewährleistungsansprüche gegen uns, dass der Vertragspartner den geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, § 377 HGB.
§ 7 Pauschaler Schadenersatz
Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig durch den Vertragspartner beendet oder entspricht er nicht seiner Abnahmeverpflichtung, sind wir berechtigt, Schadensersatz für bereits erbrachte Leistungen, Aufwendungen und Nutzungen zu verlangen. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, beträgt der Schadensersatz pauschal 30 % der vereinbarten Vergütung. Der Vertragspartner ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den hergestellten/verkauften Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen unseres Vertragspartners vor. Handelt es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behalten wir uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand gegenüber unserem Vertragspartner darüber hinaus bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner vor; der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit Forderungen in laufender Rechnung (Kontokorrent-Vorbehalt) gebucht werden.
- Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme von Vertragsgegenständen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Handelt es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen liegt in der Zurücknahme kein Rücktritt vor, es sei denn, wir hätten dies schriftlich erklärt. Wir sind nach Erklärung des Rücktrittes und Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten unseres Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet unser Vertragspartner für den entstandenen Ausfall.
- Unser Vertragspartner ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Handelt es sich bei unserem Vertragspartner um einen Unternehmer oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen bezieht sich die abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass unser Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch unseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
- Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Unser Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen, zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Unser Vertragspartner ist in allen Fällen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht befugt, den Vertragsgegenstand einem Dritten zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
§ 9 Urheberrecht
An allen unserem Vertragspartner überlassenen Zeichnungen und Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Sofern unser Vertragspartner Unternehmer oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Oberelchingen Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Auf das Vertragsverhältnis mit unserem Vertragspartner findet ausschließlich materielles Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand November 2020